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   VGH Hessen, 13.12.1990 - 3 UE 1369/90   

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https://dejure.org/1990,7125
VGH Hessen, 13.12.1990 - 3 UE 1369/90 (https://dejure.org/1990,7125)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13.12.1990 - 3 UE 1369/90 (https://dejure.org/1990,7125)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13. Dezember 1990 - 3 UE 1369/90 (https://dejure.org/1990,7125)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Hessen, 29.05.1985 - 3 TH 815/85

    Wohnwagen im Außenbereich; Beseitigungsverfügung; Anordnung des Sofortvollzugs

    Auszug aus VGH Hessen, 13.12.1990 - 3 UE 1369/90
    Auch der Hinweis, daß das zu beseitigende Bauwerk seit fast 20 Jahren bestanden habe, ist sowohl im Verfahren gegen die Beseitigungsverfügung als auch im Vollstreckungsverfahren rechtlich unerheblich, weil die Befugnis der Behörde, baurechtswidrige Zustände zu beseitigen, weder verjähren noch verwirkt werden kann (vgl. Beschluß des Senats vom 29.05.1985 - ESVGH 35, 222 ).
  • OVG Berlin, 25.08.1989 - 2 B 4.88
    Auszug aus VGH Hessen, 13.12.1990 - 3 UE 1369/90
    Der Vollstreckungsschuldner, gegen den im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt worden ist, muß grundsätzlich denjenigen Betrag erstatten, den die zur Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte, ordnungsgemäß ausgewählte und fachliche qualifizierte Firma der Behörde in Rechnung stellt, es sei denn, daß dabei grobe Fehlgriffe der Preiskalkulation erkennbar oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25.08.1989, BauR 1990, 203 ).
  • VGH Hessen, 22.09.1993 - 3 UE 1064/91

    Kosten der Ersatzvornahme bei Beseitigung einer Außenbereichshütte - Beseitigung

    Die Festsetzung des zu erstattenden Kostenbetrags der Ersatzvornahme ist ein im Verwaltungsstreitverfahren selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt (Urteil des Senats vom 13.12.1990 - 3 UE 1369/90 -).

    Der Vollstreckungsschuldner, gegen den im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wird, muß grundsätzlich denjenigen Betrag erstatten, den die zur Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte, ordnungsgemäß ausgewählte und fachlich qualifizierte Firma der Behörde in Rechnung stellt, es sei denn, daß dabei grobe Fehlgriffe der Preiskalkulation erkennbar oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind (vgl. Urteil des Senats vom 13.12.1990 - 3 UE 1369/90 -).

  • OVG Niedersachsen, 04.11.2015 - 1 LC 171/14

    Ersatzvornahme; Global-Pauschalvertrag

    Die Behörde kann dabei grundsätzlich die Erstattung der durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten in voller Höhe verlangen, es sei denn, grobe Fehler der Kalkulation oder Abweichungen von den in der Grundverfügung beschriebenen Arbeiten sind erkennbar (BVerwG, Beschl. v. 21.8.1996 - 4 B 100.96 -, NVwZ 1997, 381; Hess. VGH, Urt. v. 13.12.1990 - 3 UE 1369/90 -, Juris; OVG Berlin, Urt. v. 25.8.1989 - 2 B 4.88 -, BRS 49 Nr. 235).
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